Gesetze / Tierzuchtgesetz

TierZG

§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/5#abs-1 (1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/5#abs-2 (2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

1.
die Namen und Anschriften,
2.
Angaben über ihren Tierbestand und
3.
ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/5#abs-3 (3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen einholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/5#abs-4 (4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auch das Gebiet eines anderen Landes, so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Gebiet des anderen Landes zuständige Behörde (unterrichtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem Antrag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entsprechend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Änderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms mehrere Länder umfasst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/5#abs-5 (5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde im Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.

§ 4 § 6